Urheberrecht
Sie müssen kein hochkarätiges Werk der Schönen Künste geschaffen haben, um in den Schutz des Urheberrechts zu kommen.
Unter seinem Schutz können bereits zum Beispiel stehen:
- Refrain von Liedern, Logos, Sinnsprüche
- experimentelle Tonschwingungen, Diplomarbeiten für die Universität
- Festreden, Computerprogramme, Texte eines Gutachtens
- behauener Ytong-Block
- Landkarten, Baumodelle und Pläne, Vertrags- und Textmuster
- Film und Foto
- private Briefe (Briefschutz)
- Passfoto, Fotoaufnahmen von Privatpersonen (Bildnisschutz)
Dem Urheber steht an seinem Werk grundsätzlich das alleinige Recht auf Verwertung, Vervielfältigung (zum Beispiel durch Kopieren oder Mitschneiden) und Verbreitung (in aller Regel durch in Verkehr bringen) zu.
Eine Privatperson braucht auch nicht zu dulden, dass ohne ihr Einverständnis ein Bild von ihr, wo und in welcher Form auch immer, verwendet wird.
Im Arbeitsrecht können patentrechtliche Ansprüche bei der sogenannten „Diensterfindung“ eine Rolle spielen, bei der ein Angestellter im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit für seinen Arbeitgeber eine schutzfähige Arbeit, zum Beispiel einen Architektenplan, zur Verfügung stellt.
Die urheberrechtlichen Anprüche sind gesetzlich abgesichert und können mit Klagen auf Unterlassung, Beseitigung, Urteilsveröffentlichung, Schadenersatz und Herausgabe des Gewinns durchgesetzt werden.
Um im voraus einer gerichtlichen Auseinandersetzung auszuweichen, können urheberrechtliche Schwierigkeiten durch Verträge, die der Rechtsanwalt für Sie beistellt, umgangen werden.
